eFoil am Wörthersee

Kärnten verbietet nicht den Elektroantrieb, sondern eine ganze Gerätekategorie: warum dein Board an einem einzigen Wort scheitert

Aktualisiert:

Die kurze Antwort: nein, und der Grund überrascht

Wer im Sommer nach Kärnten fährt und das eFoil auf dem Dach hat, stellt sich genau eine Frage: Darf ich damit auf den Wörthersee? Die Antwort lautet nein. Die Fahrt mit einem motorisierten Brett ist dort verboten, privat wie gewerblich, und es gibt kein Kontingent und kein Verfahren, über das du dir eine Erlaubnis holen könntest.

Der Grund liegt allerdings nicht dort, wo ihn die meisten vermuten. Kärnten hat nichts gegen Elektroantriebe. Die maßgebliche Verordnung erlaubt auf dem Wörthersee die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren ausdrücklich, und sie hält für private Elektroboote ab 4,4 kW ein Kontingent von 500 Stück bereit, während für private Verbrenner nur 335 Plätze existieren. Wer sich ein Elektroboot kauft, hat auf dem Wörthersee also das größere Kontingent hinter sich.

Dein Board scheitert an etwas ganz anderem: an seiner rechtlichen Kategorie. Ein eFoil ist im österreichischen Schifffahrtsrecht kein Fahrzeug, sondern ein Schwimmkörper. Und § 1 Abs. 1 lit. a der Kärntner Verordnung verbietet auf allen in ihrer Anlage aufgezählten Gewässern die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Motorantrieb, während die Erlaubnisnormen der §§ 2 bis 9 überall dort, wo sie einen Motor zulassen, nur von Fahrzeugen sprechen. Einen motorisierten Schwimmkörper erlaubt keine einzige dieser Ausnahmen. Damit fällt dein Board unter das Verbot, ohne von der Rückausnahme erfasst zu werden. Genau diese Lücke, und nicht der Elektromotor, ist der Grund für das Nein.

Einträge in der Anlage der K-RSS

35

eFoil am Wörthersee

verboten, § 1 Abs. 1 lit. a

Private E-Boote ab 4,4 kW

Kontingent 500

Erlaubnisnormen für Schwimmkörper

keine einzige

Die K-RSS: eine Verordnung für die Kärntner Seen

Die Regel, um die es geht, heißt im Volltext „Verordnung des Landeshauptmannes vom 27. Juli 2016, mit der die Schifffahrt auf Kärntner Seen geregelt wird“, kurz K-RSS, veröffentlicht als LGBl. Nr. 53/2016 und zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2021. Sie stützt sich auf §§ 17 Abs. 2 Z 1 und 37 Abs. 5 Schifffahrtsgesetz und ist in dieser Fassung in Kraft. Ihr § 1 Abs. 1 ist der Satz, auf den alles hinausläuft:

„Auf den in der Anlage angeführten Kärntner Seen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Ausübung der Schifffahrt mit a) Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Motorantrieb, b) Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die vorwiegend Wohn- und Nächtigungszwecken dienen … verboten.“

§ 1 Abs. 1 K-RSS, LGBl. Nr. 53/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 67/2021

Die Anlage zu dieser Verordnung führt 35 Einträge namentlich auf, einige davon als Sammelbezeichnung wie Bodenseen, Draustauseen oder St. Leonharder Seen. Darunter sind der Wörthersee mit der Glanfurt bis zur Schleuse, der Ossiacher See mit dem Seebach, der Millstätter See mit dem Millstätter Seebach, der Faaker See, der Weißensee, der Klopeiner See, der Keutschacher See, der Längsee und die Draustauseen. Die touristisch relevanten Kärntner Seen sind also nahezu vollständig erfasst.

Zwei Dinge lohnen sich an diesem Absatz. Erstens die Wendung „soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird“: Das Verbot ist ein Grundverbot mit Rückausnahmen, und diese Rückausnahmen stehen in den §§ 2 bis 9: § 2 regelt allgemeine Ausnahmen für Behörden, Rettungsdienste, sportliche Veranstaltungen, Forschung und Erprobungsfahrten, die §§ 3 bis 8 bringen je einen Paragrafen pro Gewässer, § 9 betrifft Afritzer See und Feldsee. Zweitens die Doppelung „Fahrzeugen und Schwimmkörpern“: Der Verordnungsgeber schreibt hier beide Kategorien hin, weil er beide meint. Genau diese Doppelung fehlt später überall dort, wo die Verordnung einen Motor erlaubt.

Ein Detail der Entstehungsgeschichte macht die Haltung Kärntens zum Elektroantrieb deutlich: § 13 Abs. 2 K-RSS hat mit dem Inkrafttreten der Verordnung ausdrücklich die ältere „E-Boote VO“ von 2011 (LGBl. Nr. 39/2011) außer Kraft gesetzt, die die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren auf Kärntner Seen bis dahin gesondert regelte. Aufgehoben wurde sie nicht, weil Kärnten Elektroboote nicht mehr wollte: Die neue Hauptverordnung regelt sie seither in den §§ 3 bis 8 selbst.

Fahrzeug oder Schwimmkörper: an diesem einen Wort hängt alles

Im österreichischen Schifffahrtsrecht ist nicht jedes Ding, das schwimmt und einen Motor hat, ein Boot. Das Schifffahrtsgesetz trennt zwei Kategorien: Fahrzeuge auf der einen Seite, Schwimmkörper auf der anderen. Was ein Schwimmkörper ist, steht in § 2 Abs. 1 Z 12 SchFG, und die Aufzählung dort liest sich, als hätte jemand an eFoils gedacht:

„Schwimmkörper: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, auch maschinengetriebene; unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte; maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen; …)“

§ 2 Abs. 1 Z 12 Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in geltender Fassung, Fassung in Kraft seit 24. Juli 2025

„Segelbretter, auch maschinengetriebene“ ist der Punkt. Ein Brett bleibt in dieser Systematik ein Brett, auch wenn ein Motor daran hängt. Es wird nicht dadurch zum Boot, dass es schneller wird. Dieselbe Richtung weist die Seen- und Fluss-Verkehrsordnung: Nach § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO gelten Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m als Schwimmkörper, und die Definition ist antriebsneutral formuliert, sie spricht von „eigenem mechanischem Antrieb“ und verlangt keinen Verbrennungsmotor. Diese Norm ist für Kärnten nicht irgendeine: Die §§ 3 bis 8 K-RSS nehmen jeweils ausdrücklich „Wassermotorräder im Sinne von § 3 Abs. 1 Z 11 SFVO“ von ihren Verbrenner-Erlaubnissen aus.

Damit steht die Mechanik. Das Grundverbot des § 1 Abs. 1 lit. a K-RSS erfasst Fahrzeuge und Schwimmkörper mit Motorantrieb. Die Rückausnahme des § 3 Abs. 4 lautet dagegen:

„Auf dem Wörthersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren, hinsichtlich der zur Vermietung bestimmten jedoch nur bis zu einer Leistung von höchstens 500 Watt, unbeschadet der Verbotszonenbestimmungen gemäß § 1 Abs. 2 bis 5, zulässig.“

§ 3 Abs. 4 K-RSS

Lies den Satz noch einmal und such das Wort Schwimmkörper. Es steht nicht da. Und es steht auch in keiner der Parallelnormen: nicht in § 4 Abs. 4 für den Ossiacher See, nicht in § 5 Abs. 4 für den Millstätter See, nicht in § 6 Abs. 3 für den Weißensee und nicht in § 7 Abs. 3 für den Faaker See. Alle fünf erlauben wortgleich die „Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren“. Wer also ein Elektroboot fährt, findet in der Verordnung eine ausdrückliche Erlaubnis. Wer ein motorisiertes Brett fährt, findet keine.

In den Erlaubnisnormen der §§ 3 bis 8 fällt das Wort Schwimmkörper überhaupt nur ein einziges Mal, nämlich in § 8 Abs. 5 für einen Abschnitt der Steiner Au an der Drau. Dort erklärt die Verordnung die Schifffahrt mit „Fahrzeugen und Schwimmkörpern ohne maschinellem Antrieb“ für zulässig, also ausdrücklich nur ohne Motor. Auch die allgemeinen Ausnahmen des § 2, die Behörden, Rettungs- und Feuerlöschdienste, sportliche Veranstaltungen, Forschungs-, Arbeits- und Erprobungsfahrten erfassen, gelten nach ihrem Wortlaut nur für „Fahrzeuge mit Viertakt-Hubkolbenmotoren oder Elektromotoren“.

Für dich als Fahrer wirkt das widersinnig: Ein leises Elektrobrett ist verboten, während für private Elektroboote ab 4,4 kW 500 Kontingentplätze bereitstehen. Rechtlich spielt dieser Vergleich keine Rolle. Die K-RSS kennt für motorisierte Schwimmkörper weder eine Leistungsschwelle noch eine Bagatellgrenze, sie kennt für sie schlicht keine Erlaubnis. Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung, geahndet über § 42 SchFG.

Ehrlich bleiben wir bei einem Punkt: Ob ein eFoil ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ist, ist in Österreich nicht abschließend geklärt. Für den Schwimmkörper sprechen die ausdrückliche Nennung der maschinengetriebenen Segelbretter im SchFG und die 4-Meter-Regel der SFVO. Dagegen lässt sich das dritte Beispiel derselben Definition ins Feld führen, das auf „maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen“ abstellt: Beim eFoil beruhen Auftrieb und Steuerung gerade auf der hydrodynamischen Wirkung des Tragflügels. Eine veröffentlichte Behördenaussage zu dieser Abgrenzung haben wir nicht gefunden, eine höchstgerichtliche Entscheidung ebenso wenig.

Ein zweiter Widerspruch ist seit der SchFG-Novelle vom 24. Juli 2025 im Gesetz angelegt. § 2 Abs. 1 Z 33 SchFG definiert das „Waterbike“ seither als Schwimmkörper unter 4 m Länge, der „mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist“. Ein elektrisch und mit Propeller angetriebenes eFoil ist danach kein Waterbike im Sinne des Bundesgesetzes, während die von Kärnten in Bezug genommene SFVO-Definition antriebsneutral geblieben ist. Für Kärnten kommt eine Besonderheit dazu: § 12 K-RSS versteht Verweise auf Bundesrecht ausdrücklich als Verweise auf das SchFG in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 und auf die SFVO in der Fassung BGBl. II Nr. 32/2019. Nach diesem Wortlaut wirkt die Bundesnovelle von 2025 gar nicht in die Landesverordnung hinein. Wie die beiden Fassungen zusammenspielen, ist nicht veröffentlicht geklärt. Für das Ergebnis am Wörthersee ändert der Widerspruch nichts: Die Schwimmkörper-Definition des § 2 Abs. 1 Z 12 SchFG lautet in der älteren wie in der geltenden Fassung wortgleich, und beide Definitionen führen zur selben Kategorie: Schwimmkörper.

Wie großzügig Kärnten bei Elektrobooten wirklich ist

Dass es hier nicht um Motorenfeindlichkeit geht, zeigen die Zahlen in § 3 K-RSS. Der Wörthersee ist ein streng bewirtschaftetes Gewässer, aber die Strenge trifft den Verbrennungsmotor:

  • 53 gewerbliche Verbrenner: So viele Motorfahrzeuge mit Verbrennungskraftmaschine dürfen nach § 3 Abs. 2 auf Grund einer Konzession oder für die gewerbsmäßige Schulung von Schiffsführern eingesetzt werden; Fahrgastschiffe für mehr als 20 Fahrgäste zählen nicht mit. Derselbe Absatz stellt klar: „Die Schifffahrt mit zur Vermietung bestimmten Fahrzeugen mit Verbrennungskraftmaschinen ist verboten.“
  • 335 private Verbrenner: Mehr zugelassene private Motorboote mit Verbrennungsmotor sieht § 3 Abs. 3 nicht vor. Nach § 3 Abs. 1 lit. c sind privat ohnehin nur Innenbord-Viertakt-Hubkolbenmotoren zulässig.
  • 27 gewerbliche Elektroboote ab 4,4 kW: Höchstzahl nach § 3 Abs. 5.
  • 500 private Elektroboote ab 4,4 kW: Höchstzahl nach § 3 Abs. 6. Das ist rund das Anderthalbfache des Verbrenner-Kontingents und die klarste Aussage der ganzen Verordnung darüber, welchen Antrieb Kärnten am Wörthersee sehen will.

Die Höchstzahlen der Absätze 5 und 6 greifen nach dem Wortlaut erst ab 4,4 kW; darunter erlaubt § 3 Abs. 4 die Fahrt allgemein, und nur Mietboote sind dort auf 500 Watt gedeckelt. Kärnten hat also drei Stufen gebaut: kleine E-Boote frei, größere E-Boote in einem großzügigen Kontingent, Verbrenner knapp und privat nur als Innenborder.

Wie ernst es das Land mit dieser Bewirtschaftung meint, zeigt § 11 K-RSS. Für die Plätze innerhalb der Höchstzahlen der §§ 3 bis 8 wird seit 3. Oktober 2016, 14:00 Uhr, ein elektronisches Vormerklistensystem „nach den Grundsätzen der Transparenz und Chancengleichheit“ geführt. Das Land Kärnten betreibt es öffentlich für Wörthersee, Ossiacher See und Millstätter See; bei der Anmeldung wählst du Gewässer, Verwendungszweck (gewerblich oder privat) und Antriebsart (Verbrennungsmotor oder E-Motor). Schwimmkörper kommen in diesem System nicht vor: § 11 spricht ausdrücklich von den „Höchstzahlen von Fahrzeugen“ der §§ 3 bis 8. Das ist konsequent, denn wo keine Erlaubnisnorm existiert, kann auch keine Warteliste existieren.

Ossiacher, Millstätter, Faaker See und Weißensee: dieselbe Systematik

Die naheliegende Reaktion auf ein Verbot ist der Blick auf den nächsten See. In Kärnten hilft der nicht weiter, weil die K-RSS für jeden See denselben Bauplan verwendet: ein Paragraf, darin Kontingente für Verbrenner, eine allgemeine Erlaubnis für Fahrzeuge mit Elektromotoren, Höchstzahlen für Elektroboote ab 4,4 kW. Die Zahlen unterscheiden sich, die Kategorie nicht. Für dein Board lautet das Ergebnis überall gleich.

Tabelle seitlich wischen für weitere Spalten

eFoil-Status und Bootskontingente auf den großen Kärntner Seen
SeeeFoilElektroboote (Fahrzeuge)Verbrenner-BooteFundstelle
Wörtherseeverbotenzulässig; 27 gewerbliche und 500 private ab 4,4 kW; Mietboote max. 500 Watt53 gewerblich, 335 privat; privat nur Innenbord-Viertakter; Vermietung verboten§ 3 K-RSS
Ossiacher Seeverbotenzulässig; 15 gewerbliche und 30 private ab 4,4 kW; Mietboote max. 500 Watt11 gewerblich, 28 privat; Vermietung verboten§ 4 K-RSS
Millstätter Seeverbotenzulässig; 15 gewerbliche und 40 private ab 4,4 kW; Mietboote max. 500 Watt16 gewerblich, 3 privat; Vermietung verboten§ 5 K-RSS
Faaker Seeverbotenzulässig; gewerblich ab 4,4 kW: 0; für private ab 4,4 kW nennt § 7 keine Zahl2 gewerblich; keine Erlaubnis für private Verbrenner; Vermietung verboten§ 7 K-RSS
Weißenseeverbotenzulässig; 1 gewerbliches ab 4,4 kW, private ab 4,4 kW: 0; Mietboote max. 500 Watt3 gewerblich; keine Erlaubnis für private Verbrenner; Vermietung verboten§ 6 K-RSS
Stand: Fassung der K-RSS vom 29. August 2026 (LGBl. Nr. 53/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 67/2021). Sämtliche Kontingente betreffen Fahrzeuge, also Boote. Für motorisierte Schwimmkörper nennt die Verordnung keine Zahl, weil es für sie keine Erlaubnisnorm gibt.

Zwei Zeilen verdienen einen zweiten Blick. Der Millstätter See lässt nach § 5 Abs. 3 ganze drei private Motorboote mit Verbrennungskraftmaschine zu, dafür 40 private Elektroboote ab 4,4 kW. Deutlicher kann ein Verordnungsgeber seine Präferenz kaum ausdrücken. Der Faaker See geht noch weiter: § 7 Abs. 1 erlaubt Verbrennungsmotoren nur konzessionierten Fahrzeugen sowie Berufsfischerei, Bringung und Betreuungsdiensten, eine dem Wörthersee entsprechende Erlaubnis für private Innenborder fehlt dort ganz. Gleichzeitig setzt § 7 Abs. 4 das gewerbliche Kontingent für Elektroboote ab 4,4 kW ausdrücklich auf 0.

Beim Faaker See bleibt eine Frage offen, die wir nicht auflösen können: Für private Elektroboote ab 4,4 kW nennt § 7 keine Höchstzahl. Beim Weißensee steht in § 6 Abs. 5 ausdrücklich eine 0, beim Wörthersee, Ossiacher und Millstätter See stehen 500, 30 und 40. Ob das Schweigen am Faaker See „unbegrenzt“ oder „nicht vorgesehen“ bedeutet, lässt sich aus dem Verordnungstext nicht beantworten. Für eFoils ist das ohne Folgen, für die Bootsfrage aber ein Punkt, den du direkt bei der Schifffahrtsbehörde klären solltest.

Verbotszonen und Strafen: der zweite Riegel

Selbst wenn dein Board rechtlich als Fahrzeug durchginge, käme es am Wörthersee nicht überall aufs Wasser. § 1 Abs. 2 bis 5 K-RSS sperrt namentlich abgegrenzte, mit gelben Bojen markierte Bereiche für „Fahrzeuge und Schwimmkörper jeglicher Art“. In der Klagenfurter Bucht betrifft das den Bereich vor dem Strandbad Klagenfurt bis 250 m vom Ufer, vor dem Strandbad Loretto bis 40 m und vor dem Strandbad Maiernigg bis 110 m, dazu kommt die Pörtschacher Westbucht. Diese Zonen gelten unabhängig von der Antriebsart, also auch für Ruderboote und SUP-Boards.

§ 1 Abs. 6 und 7 sperren zusätzlich bezeichnete Drau- und Stauseebereiche sowie jeweils 300 m ober- und unterhalb von Wasserkraftanlagen. Wer in Kärnten also auf die Idee kommt, statt des Sees einen Stausee zu nutzen, sollte zuerst diese Absätze lesen: Auch die Draustauseen stehen in der Anlage der K-RSS und fallen damit unter dasselbe Grundverbot.

Was ein Verstoß kostet, regelt nicht die Verordnung selbst, sondern § 42 Schifffahrtsgesetz. Er stellt Verstöße gegen die schifffahrtspolizeilichen Vorschriften des Gesetzes und gegen die darauf gestützten Verordnungen unter Strafe, und die K-RSS ist eine davon: Verwaltungsübertretung, Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3.633 Euro. Wo eine Behörde innerhalb dieses Rahmens landet, entscheidet sie im Einzelfall. Eine veröffentlichte Kärntner Strafpraxis zu eFoils haben wir nicht gefunden, deshalb nennen wir dir keinen typischen Betrag.

Was das Land Kärnten zu eFoils sagt: nichts

An dieser Stelle gehört ein Vorbehalt hin, den viele Seiten weglassen. Wir haben die amtlichen Seiten des Landes Kärnten zur Schifffahrt durchgesehen, die Themenübersicht VT-L29 und die Seite zur Schiffszulassung in der Binnenschifffahrt VT-L43. Die Begriffe eFoil, Elektro-Surfbrett, Jetboard, Wassermotorrad und Schwimmkörper kommen dort nicht vor. Zuständig wäre die Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung als Schifffahrtsbehörde. Eine veröffentlichte Stellungnahme dieser Behörde zur Einordnung von eFoils gibt es nicht.

Was VT-L43 nennt, ist allein die bundesrechtliche Zulassungsgrenze: Motorfahrzeuge mit „elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW (entspricht 6 PS)“ sind zulassungsfrei. Diese Grenze steht in § 101 Abs. 1 Z 6 SchFG und spricht, wie du siehst, von Motorfahrzeugen. Auf einen Schwimmkörper ist sie gar nicht zugeschnitten.

Unsere Einordnung folgt deshalb dem Wortlaut der Verordnung und nicht einer amtlichen Auskunft. Ein Argument spricht allerdings dafür, dass das Schweigen in den Erlaubnisnormen der K-RSS kein Versehen ist: Gesetz- und Verordnungsgeber schreiben das Wort Schwimmkörper hin, wenn sie Schwimmkörper meinen. § 119 Abs. 3 SchFG etwa erstreckt die Befähigungsregeln ausdrücklich auf sie, mit dem Satz „Abs. 1 und Abs. 2 gelten sinngemäß für die Führung von Schwimmkörpern“. Auch § 1 Abs. 1 K-RSS selbst nennt beide Kategorien in einem Atemzug, und § 8 Abs. 5 nennt sie dort, wo Schwimmkörper ohne Motor gemeint sind. Dass die E-Erlaubnisse desselben Textes fünfmal hintereinander nur von Fahrzeugen sprechen, spricht nach gewöhnlichen Auslegungsregeln für eine bewusste Entscheidung.

Was daraus folgt, ist unangenehm nüchtern: Es gibt für dich am Wörthersee keinen Weg über eine Behörde. Kein Kontingent, keine Vormerkliste, keine Ausnahmebewilligung für Schulen oder Veranstaltungen, die auf Schwimmkörper zugeschnitten wäre. § 2 Abs. 2 K-RSS kennt zwar Ausnahmen für sportliche Veranstaltungen, für Forschungs-, Arbeits- und Erprobungsfahrten, samt einem vom Landeshauptmann ausgestellten Nachweis, den du mitführen und auf Verlangen vorzeigen musst. Auch diese Norm nennt aber nur Fahrzeuge. Wenn dir ein Anbieter eFoil-Kurse am Wörthersee verkauft, lohnt sich die Rückfrage, an welchem Gewässer der Kurs tatsächlich stattfindet.

Wohin stattdessen? Die eine österreichische Lücke

Die Kategorienfalle, die dich am Wörthersee stoppt, wiederholt sich in fast ganz Österreich. Auf Attersee, Traunsee und Mondsee verbietet § 2 Z 3 der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb und macht nur eine Ausnahme für elektrischen Antrieb bis 100 Watt. Dieselbe 100-Watt-Schwelle gilt am Wolfgangsee auf beiden Landesanteilen und auf praktisch allen Salzburger Seen. Am Bodensee verbietet § 6.15 Abs. 7 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung das Fahren mit Aqua-Scootern, Wassermotorrädern und ähnlichen Schwimmkörpern „jeglicher Antriebsart“, womit die Antriebsfrage dort im Normtext selbst beantwortet ist.

Ein Gewässer fällt aus diesem Muster heraus, und zwar der Neusiedler See. Die burgenländische Verordnung LGBl. Nr. 49/2007 verbietet in § 1 Abs. 1 die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die „mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind“. Sie nennt Schwimmkörper also ausdrücklich mit, knüpft aber allein an den Verbrennungsmotor an. Elektrisch angetriebene Schwimmkörper erfasst dieses Verbot nicht. Damit ist der Neusiedler See das einzige große österreichische Gewässer aus unserer Recherche, auf dem eFoilen nicht an einer landesrechtlichen Verbotsnorm scheitert.

Ein Freibrief ist das nicht. Ab 4,4 kW Antriebsleistung brauchst du ein Befähigungszeugnis, weil § 119 Abs. 1 Z 6 SchFG nur Sport- und Erholungsfahrzeuge unterhalb dieser Grenze ausnimmt und § 119 Abs. 3 die Regel ausdrücklich auf Schwimmkörper erstreckt. Dazu kommen die Zonen des Burgenländischen Nationalparkgesetzes Neusiedler See-Seewinkel (LGBl. Nr. 19/2026, in Kraft seit 1. Januar 2026), dessen § 5 in der Naturzone das Betreten, den Aufenthalt und jeden Eingriff verbietet und in der Bewahrungszone jeden Aufenthalt sowie jeden Eingriff, der die Ziele dieser Zone gefährden kann. Welche Wasserflächen konkret in diesen Zonen liegen, ergibt sich aus der Flächenverordnung nach § 4 Abs. 2 (LGBl. Nr. 22/2026), deren Anlage 3.7 die Naturzone bis auf die Seefläche legt. Was das praktisch bedeutet, haben wir unter eFoil am Neusiedler See aufgeschrieben.

Den Gesamtüberblick über alle Bundesländer, die Patentgrenze von 4,4 kW, die Altersfragen und die Lage auf der Donau findest du unter eFoil in Österreich. Wenn du aus Deutschland anreist und wissen willst, was daheim gilt: Die Bundeswasserstraßen sind dort der legale Raum, die Details stehen unter eFoil-Regeln. Und falls du in Kärnten trotzdem aufs Wasser willst: Das Schwimmkörperverbot gilt für Motorantrieb. Ein Wingfoil oder ein SUP-Foil hat keinen Motor und fällt nach dem Wortlaut damit nicht unter das Motorverbot des § 1 Abs. 1 lit. a K-RSS. Die Verbotszonen des § 1 Abs. 2 bis 7 musst du trotzdem beachten, denn die gelten für Fahrzeuge und Schwimmkörper jeglicher Art.

Häufige Fragen

Darf ich mit dem eFoil auf den Wörthersee?

Nein. § 1 Abs. 1 lit. a der Kärntner Verordnung über die Schifffahrt auf Kärntner Seen (K-RSS, LGBl. Nr. 53/2016 in der Fassung LGBl. Nr. 67/2021) verbietet auf den in der Anlage aufgezählten Seen die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Motorantrieb. Der Wörthersee samt Glanfurt bis zur Schleuse steht in dieser Anlage. Eine Rückausnahme für motorisierte Schwimmkörper gibt es in der Verordnung nicht.

Kärnten erlaubt doch Elektroboote. Warum gilt das nicht für mein Board?

Weil die Erlaubnis an der Gerätekategorie hängt, nicht am Antrieb. § 3 Abs. 4 K-RSS lässt auf dem Wörthersee die Schifffahrt mit Fahrzeugen mit Elektromotoren ausdrücklich zu. Dieselbe Formulierung steht in § 4 Abs. 4 für den Ossiacher See, § 5 Abs. 4 für den Millstätter See, § 6 Abs. 3 für den Weißensee und § 7 Abs. 3 für den Faaker See. In keiner dieser Normen kommt das Wort Schwimmkörper vor. Das Grundverbot des § 1 Abs. 1 lit. a nennt dagegen beide Kategorien. Ein eFoil ist nach § 2 Abs. 1 Z 12 Schifffahrtsgesetz ein Schwimmkörper und fällt damit unter das Verbot, ohne von einer Ausnahme erfasst zu werden.

Gibt es ein Kontingent oder eine Ausnahmegenehmigung für eFoils am Wörthersee?

Nein. Die Höchstzahlen der K-RSS beziehen sich sämtlich auf Fahrzeuge: 53 gewerbliche und 335 private Motorboote mit Verbrennungskraftmaschine, dazu 27 gewerbliche und 500 private Motorboote mit Elektromotor ab 4,4 kW (§ 3 Abs. 2, 3, 5 und 6). Für motorisierte Schwimmkörper existiert weder eine Zahl noch ein Verfahren. Auch das elektronische Vormerklistensystem nach § 11 K-RSS vergibt nur Plätze innerhalb dieser Fahrzeug-Höchstzahlen.

Sind Ossiacher See, Millstätter See, Faaker See oder Weißensee eine Alternative?

Nein, dort gilt dieselbe Systematik und damit dasselbe Ergebnis. Alle vier stehen in der Anlage der K-RSS, alle vier werden vom Verbot des § 1 Abs. 1 lit. a erfasst, und alle vier haben Erlaubnisnormen, die nur von Fahrzeugen sprechen. Beim Faaker See kommt hinzu, dass § 7 Abs. 1 nicht einmal private Motorboote mit Verbrennungsmotor zulässt und § 7 Abs. 4 das gewerbliche E-Kontingent ab 4,4 kW auf 0 setzt.

Hat das Land Kärnten sich offiziell zu eFoils geäußert?

Nach unserer Prüfung der amtlichen Seiten des Landes Kärnten zur Schifffahrt (Themenübersicht VT-L29, Schiffszulassung Binnenschifffahrt VT-L43) nicht. Die Begriffe eFoil, Elektro-Surfbrett, Jetboard, Wassermotorrad und Schwimmkörper kommen dort nicht vor. VT-L43 nennt lediglich die bundesrechtliche Zulassungsgrenze, wonach Motorfahrzeuge mit elektrischem Maschinenantrieb unter 4,4 kW (6 PS) zulassungsfrei sind. Zur Einordnung von eFoils gibt es damit keine veröffentlichte Stellungnahme der Kärntner Schifffahrtsbehörde. Unsere Einordnung folgt dem Wortlaut der Verordnung.

Was droht, wenn ich trotzdem fahre?

Ein Verstoß gegen die K-RSS ist eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Schifffahrtsgesetz, der Strafrahmen reicht dort von 72 Euro bis 3.633 Euro. Die Verordnung selbst kennt für motorisierte Schwimmkörper keine Leistungsschwelle und keine Bagatellgrenze, dein Board fällt also unabhängig von der Motorleistung unter das Verbot. Dazu kommen die Verbotszonen des § 1 Abs. 2 bis 7, die vor den Klagenfurter Strandbädern und in der Pörtschacher Westbucht ohnehin für Fahrzeuge und Schwimmkörper jeglicher Art gelten.

Wo in Österreich darf ich mit dem eFoil aufs Wasser?

Nach den Verordnungen, die wir gelesen haben, scheitert eFoilen nur am Neusiedler See nicht an einer landesrechtlichen Verbotsnorm. Die burgenländische Verordnung LGBl. Nr. 49/2007 verbietet dort in § 1 Abs. 1 ausschließlich Fahrzeuge und Schwimmkörper, die mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind. Es bleiben die Befähigungspflicht ab 4,4 kW nach § 119 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit Abs. 3 Schifffahrtsgesetz und die Nationalparkzonen, deren Abgrenzung auf dem Wasser erst aus einer Flächenverordnung folgt und die wir nicht geprüft haben.

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