Die kurze Antwort: nein
Du darfst dein eFoil in der Schweiz nicht aufs Wasser bringen. Nicht auf dem Zürichsee, nicht auf dem Vierwaldstättersee, nicht auf einem Baggersee, nicht mit einer Bewilligung des Kantons und nicht begleitet von einer Schule. Die Norm dahinter ist ein einziger Absatz in der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV, SR 747.201.1), und weil so viele Seiten ihn falsch wiedergeben, hier der Wortlaut, wie ihn Fedlex in der Fassung vom 1. Januar 2022 führt:
„Schiffe nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b, c und d sowie Schlauch- und ähnliche Vergnügungs- und Badegeräte dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein. Davon sind Tauchscooter, die kürzer als 2,50 m sind, ausgenommen.“
Art. 121 Abs. 5 BSV, SR 747.201.1, konsolidierte Fassung Stand 1. Januar 2022 (Fedlex)
Der Satz nennt das eFoil nicht. Er funktioniert über eine Verweisung: Art. 16 Abs. 2 Bst. b BSV erfasst „Schiffe, die kürzer sind als 2,50 m“. Ein eFoil-Board misst je nach Modell 1,5 bis 1,9 m. Es fällt also unter Buchstabe b, und damit gilt für dein Board: kein Motor. Nicht weil es ein Segelbrett wäre, sondern weil es zu kurz ist.
Zwei Behörden haben das schriftlich bestätigt. Das Bundesamt für Verkehr (BAV) schreibt in seiner FAQ zur Freizeitschifffahrt, das Motorisierungsverbot ziele auf geschlossene Auftriebskörper, die als Vergnügungs-, Sport- und Badegeräte genutzt werden, und gelte auch dann, wenn die Geräte in der BSV nicht einzeln definiert sind, „unabhängig von ihrer Länge und unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Foils ausgeführt sind“. Ob für ein Board eine EU-Konformitätserklärung vorliegt, sei „zweitrangig“. Der Bundesrat wiederum hat am 1. Februar 2023 in seiner Antwort auf die Interpellation 22.4313 (Philippe Nantermod) festgehalten: „E-Foils und E-Surfbretter sind in der Schweiz und auf den Grenzgewässern gemäss den rechtlichen Grundlagen nicht zugelassen.“
Auch kommunale Stellen zitieren die Kombination korrekt. Die Stadt Zürich schreibt auf ihrer Seite zum Pumpfoiling schlicht: „Die Verwendung von e-Foils oder motorisierten Surfbrettern ist in der Schweiz verboten“, mit dem Verweis auf BSV Art. 16 Abs. 2 und Art. 121 Abs. 5. Wer nur einen der beiden Artikel nennt, gibt die Rechtslage unvollständig wieder.
Rechtsgrundlage
BSV Art. 121 Abs. 5
Auslöser
Bootslänge unter 2,50 m
Bussenmaximum
10.000 Franken (StGB 106)
Fassung der BSV
Stand 1. Januar 2022
Was genau erfasst ist, und was nicht
Art. 121 Abs. 5 BSV importiert drei Buchstaben aus Art. 16 Abs. 2, und jeder von ihnen schliesst eine mögliche Lücke:
- Buchstabe b, Schiffe unter 2,50 m: der Treffer für jedes normale eFoil-Board.
- Buchstabe c, Strandboote und dergleichen: fängt aufblasbare und strandnahe Spielgeräte ab.
- Buchstabe d, Paddelboote, Rennruderboote, Segelbretter und Drachensegelbretter: ohne jede Längenangabe. Ein motorisiertes Surfbrett bleibt also auch dann verboten, wenn es länger als 2,50 m gebaut wäre.
Bemerkenswert ist, was der Gesetzgeber danach getan hat: Er hat genau eine Ausnahme geschrieben, den Tauchscooter unter 2,50 m. Und selbst der darf nach Art. 54a Abs. 1 BSV „grundsätzlich nur zur Fortbewegung unter der Wasseroberfläche“ eingesetzt werden, an der Oberfläche nur zu Rettungszwecken und auf kurzen Strecken zum Ein- oder Auswassern. Wer eine Ausnahme so eng formuliert, wollte erkennbar keine zweite.
Ein Detail mit Folgen: Die Norm steht im vierten Teil der BSV, Abschnitt 414 „Maschinenanlagen“, und formuliert „dürfen nicht mit einem Motor ausgerüstet sein“. Es ist also eine Bauvorschrift, keine Verkehrsregel. Sie setzt am Gerät an, nicht am Fahrmanöver. Deshalb hilft es dir auch nicht, langsam zu fahren oder das Board nur zu schleppen.
Zwei Punkte lassen wir offen, weil keine Behörde sie beantwortet hat. Erstens: Ob Kauf, Einfuhr und Besitz eines eFoils in der Schweiz zulässig sind, sagt keine uns bekannte Publikation. Art. 121 Abs. 5 BSV regelt Bau und Einsatz auf Schweizer Gewässern, nicht den Handel. Wir behaupten deshalb weder, dass der Verkauf erlaubt, noch dass er verboten ist. Zweitens: Ob ein hypothetisches Board mit 2,50 m Rumpflänge anders zu beurteilen wäre, ist ungeklärt. Buchstabe b griffe dann nicht, Buchstabe d und die Leistungsgrenzen von Art. 139 BSV in Verbindung mit Anhang 11 sehr wohl, und das BAV sagt ohnehin „unabhängig von ihrer Länge“. Entschieden hat das bislang niemand.
Ohne Motor foilst du legal: Wing, Kite, Surffoil
Die wichtigste Präzisierung der ganzen Seite: In der Schweiz ist nicht das Foilen verboten, sondern das Motorisieren. Art. 121 Abs. 5 BSV knüpft ausschliesslich daran an, ob ein Schiff „mit einem Motor ausgerüstet“ ist. Ein Wingfoil, ein Kitefoil, ein Surffoil oder ein SUP-Foil hat keinen Motor und fällt damit gar nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Der Tragflügel selbst ist in der BSV kein Verbotsgrund.
Antriebslose Bretter bleiben trotzdem „Schiffe“ im Sinn von Art. 2 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 BSV, also gelten die übrigen Regeln. Die drei, die Foiler am häufigsten übersehen:
- Zeitfenster 08.00 bis 21.00 Uhr: Art. 54 Abs. 1 BSV lässt das Fahren mit Segelbrettern und Drachensegelbrettern nur bei Tag und klarer Sicht zu, frühestens ab 08.00 und spätestens bis 21.00 Uhr.
- Versicherungspflicht für Kites: Art. 153 Abs. 2 BSV befreit antriebslose Schiffe von der Haftpflichtversicherung, doch Abs. 2bis holt Drachensegelbretter ausdrücklich zurück in die Pflicht. Die Mindestsumme beträgt nach Art. 155 Abs. 5 Bst. d 750.000 Franken je Unfallereignis. Windsurf- und Wingboards sind davon nicht erfasst.
- Ausweichpflicht: Nach Art. 44 Abs. 1 Bst. f BSV weichen Segelbretter und Drachensegelbretter allen anderen Schiffen aus. Auf einem schnellen Foil ist das mehr als eine Formalie.
Beim Kiten kommt die kantonale Ebene dazu, und die ist ein Fall für sich. Bis 2016 verbot Art. 54 Abs. 2bis BSV das Kitesurfen ausserhalb behördlich bewilligter Wasserflächen. Nach mehreren Motionen wurde die Bestimmung mit Wirkung ab dem 15. Februar 2016 aufgehoben (Änderung vom 15. Januar 2014, AS 2014 261). Übrig blieb Art. 54 Abs. 2ter, wonach die Behörden das Kiten in den Uferzonen auf bewilligte Startgassen beschränken können. Der Bundesrat beschrieb die Wirkung in seinem Bericht als faktische Umkehr der Beweislast: Nicht mehr die Kiter müssen die Ungefährlichkeit belegen, sondern die Kantone allfällige Verbote begründen.
Begründen dürfen sie aber weiterhin. Am 7. April 2026 hat das Bundesgericht im Urteil 7B_1299/2024 eine Busse von 150 Franken gegen eine Kitesurferin bestätigt, die am 6. August 2022 vor dem Hafen von Avenches auf den Waadtländer Gewässern des Murtensees gefahren war. Das kantonale Kitesurf-Reglement (RKite VD, RS/VD 747.23.5) verbietet in Art. 2 Abs. 3 das Kiten auf den Waadtländer Gewässern aller nicht ausdrücklich freigegebenen Seen und Wasserflächen, offen bleiben damit im Wesentlichen Genfersee, Neuenburgersee und Lac de Joux. Das Bundesgericht sah darin weder einen Verstoss gegen den Vorrang des Bundesrechts noch gegen die Verhältnismässigkeit. Auch der Kanton St. Gallen sperrt seinen Teil des Bodensees, des Zürichsees und des Zürich-Obersees fürs Drachensegeln, während der Walensee bis auf einzelne gesperrte Wasserflächen offen bleibt.
Und das Wingfoil? Dazu gibt es keine veröffentlichte Stellungnahme. Die BSV kennt in Art. 2 Abs. 1 Bst. a nur zwei Brettkategorien: das Segelbrett (Ziff. 10) mit einem oder mehreren im Brett stehenden, kippbaren Masten, und das Drachensegelbrett (Ziff. 16), das von einem nicht motorisierten Fluggerät über ein Leinensystem geschleppt wird. Ein handgehaltener Wing hat weder Mast noch Leinenverbindung zum Brett und passt damit in keine der beiden Definitionen. Das ist keine Spitzfindigkeit: Art. 42 BSV weist Schiffe unter 2,50 m in einen 150-Meter-Gürtel am Ufer, verweist dabei aber nur auf Art. 16 Abs. 2 Bst. b und c, nicht auf Buchstabe d. Wörtlich gelesen wäre ein kurzes Wingboard damit ans Ufer gebunden, ein Windsurfbrett dagegen nicht. Wir haben dazu weder eine BAV-Publikation noch einen kantonalen Entscheid noch ein Urteil gefunden. Wenn du regelmässig weit rausfährst, frag dein kantonales Schifffahrtsamt schriftlich an.
Warum „frag doch beim Kanton nach“ nicht funktioniert
Der häufigste Ratschlag in Foren lautet, man solle sich beim kantonalen Schifffahrtsamt um eine Ausnahmebewilligung bemühen. Das scheitert nicht am Willen der Ämter, sondern an der Kompetenzordnung. Art. 3 des Binnenschifffahrtsgesetzes (BSG, SR 747.201) gibt den Kantonen die Gewässerhoheit, das Bundesrecht bleibt aber vorbehalten, und Abs. 2 erlaubt ihnen, die Schifffahrt zu „verbieten oder einschränken“. Die Kompetenz läuft in eine Richtung. Eine Norm, die einem Kanton erlaubte, etwas zu gestatten, das der Bund untersagt, gibt es nicht.
Die BSV selbst führt in Art. 163 Abs. 1 buchstabenweise auf, von welchen Bestimmungen die zuständige Behörde Ausnahmen bewilligen darf: Art. 53 Abs. 1 Bst. a, Art. 54 Abs. 5 und 6, Art. 70, Art. 75, Art. 91 Abs. 1, Art. 111 Abs. 1 Bst. a, Art. 139, Anhang 15, Art. 77 Abs. 3 Bst. e, Art. 132. Art. 121 steht nicht auf dieser Liste. Dass ausgerechnet Art. 139, die Leistungsgrenze für Vergnügungsschiffe, darauf steht und Art. 121 nicht, spricht für eine bewusste Unterscheidung. Nach Art. 163 Abs. 3 können „weitere Ausnahmen nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Verkehr gestattet werden“.
Damit bleiben genau zwei Türen im Verordnungstext, und wir nennen sie, weil sie existieren, nicht weil sie erprobt wären. Die erste: Art. 72 Abs. 3 BSV erlaubt der zuständigen Behörde, bei der Bewilligung nautischer Veranstaltungen „Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung“ zuzulassen, sofern die Sicherheit der Schifffahrt nicht leidet. Art. 163 Abs. 3 nimmt gerade diesen Fall von der BAV-Zustimmung aus, der Kanton kann also allein entscheiden. Die zweite: Art. 162 Abs. 2 BSV lässt zu, Schiffe von Behörden, wissenschaftlichen Institutionen und Rettungsdiensten von einzelnen Bauvorschriften auszunehmen, wenn ihre besondere Verwendung es erfordert. Art. 121 ist eine Bauvorschrift, diese Klausel könnte ihn erreichen.
Für die Tessiner Seen steht die Veranstaltungsausnahme sogar ausdrücklich im Text: Art. 55a Abs. 2 des Internationalen Reglements über die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee erlaubt Ausnahmen „in Einzelfällen für von den zuständigen Behörden zugelassene nautische Veranstaltungen auf abgegrenzten gekennzeichneten Wasserflächen“, nur tagsüber, bei guter Sicht und mit angemessen versicherten Veranstaltern (Abs. 3 und 4). Es ist die einzige derart ausformulierte Ausnahmeregel, die wir im Schweizer Schifffahrtsrecht gefunden haben.
Einen Fall, in dem eine dieser Türen für ein eFoil geöffnet wurde, konnten wir nicht belegen. Kein publizierter Entscheid, kein Registereintrag, keine Behördenmitteilung. Die Wege stehen im Verordnungstext, begangen worden ist keiner nachweislich. Passend dazu hielt Nationalrat Nantermod schon im eingereichten Text seiner Interpellation 22.4313 fest, ein Schweizer Unternehmen versuche seit Jahren erfolglos, Klarheit über die Zulassungsfähigkeit seines Produkts zu erhalten.
Es gibt noch eine dritte Zuständigkeit, die theoretisch weiterhelfen könnte. Art. 96 Abs. 3 BSV überträgt dem UVEK die Kompetenz, für Schiffe mit „bisher nicht üblichen oder neuen Antriebs- oder Bauarten“ die nötigen Anordnungen zu treffen. Genutzt wurde sie mit der Weisung betreffend die Zulassung von neuartigen Wassersportgeräten (in Kraft seit 15. Juli 2021, publiziert vom BAV). Deren operative Wirkung war bislang ausschliesslich negativ: Sie erklärt das Elektro-Jetski Narke Electrojet und den Seabreacher für nicht zulassungsfähig (Ziff. 3.1, 3.2 und 4 der Weisung). Ein Gerät, das auf diesem Weg zugelassen worden wäre, haben wir nicht gefunden.
Zum Schluss dieses Abschnitts ein praktischer Gedanke, den der Bundesrat selbst formuliert hat. Selbst wenn ein eFoil zugelassen wäre, gilt in der Uferzone bis 300 m ein Tempolimit von 10 km/h (Art. 53 Abs. 1 Bst. b BSV). In seiner Antwort auf die Interpellation 22.4313 schreibt der Bundesrat dazu: „Bei dieser Geschwindigkeit hebt sich ein E-Foil noch nicht aus dem Wasser und müsste ohne zu ‚foilen‘ langsam aus der Uferzone gefahren werden.“ Eine Legalisierung würde die Nutzung also ans offene Wasser verlagern, nicht an den Steg.
Busse, Kontrolle und der eine dokumentierte Fall
Sanktioniert wird über Art. 48 BSG, die Auffangnorm des Schifffahrtsrechts: Wer „in anderer Weise diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Kantone oder den schifffahrtspolizeilichen (…) Bestimmungen internationaler Vereinbarungen“ zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Das Bundesgericht bezeichnet Art. 48 BSG ausdrücklich als Blankettstrafnorm. Einen eigenen Höchstbetrag nennt das BSG nicht, es gilt daher Art. 106 Abs. 1 StGB: höchstens 10.000 Franken.
Ein Detail, das die Praxis prägt: In Anhang 2 Ziff. VII der Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11), also der Liste der Schifffahrts-Ordnungsbussen, taucht Art. 121 BSV nicht auf. Die nächstgelegene Position 7406 Ziff. 6 mit 100 Franken für „unerlaubtes Fahren mit Aqua-Scootern, Jet-Bikes und ähnlichen Schwimmkörpern“ stützt sich auf Art. 40 Abs. 1 BSG, kantonale Vorschriften oder Art. 6.15 Abs. 7 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Für ein eFoil auf einem normalen Schweizer See gibt es folglich kein Ticket vor Ort, sondern ein ordentliches Strafverfahren mit richterlich bemessener Busse.
Wie das konkret aussieht, zeigt der bislang einzige publizierte Fall. Am 25. April 2020 fuhr ein Mann im Kanton Genf mit einem eFoil auf dem Genfersee. Das Tribunal de police verurteilte ihn am 16. Juli 2021 zu 300 Franken Busse. Die Genfer Cour de justice bestätigte am 20. Januar 2022 das Ergebnis, tauschte aber die Rechtsgrundlage aus, und das Bundesgericht wies die Beschwerde am 29. September 2022 ab (6B_315/2022). Die Gerichtskosten von 3.000 Franken kamen zur Busse hinzu, der teure Teil des Verfahrens war also nicht die Strafe.
Wichtig, weil es fast überall falsch steht: Dieses Urteil bestätigt nicht Art. 121 Abs. 5 BSV. Es beruht auf Art. 78d des Reglements über die Schifffahrt auf dem Genfersee (SR 0.747.221.11), das als völkerrechtliche Sonderregelung vorgeht (BSV Art. 1 Abs. 2, BSG Art. 1 Abs. 3). Art. 78d lautet: „Das Fahren mit Wassermotorrädern und ähnlichen Geräten ist unabhängig von ihrer Antriebsart verboten.“ Am Ausdruck „ähnliche Geräte“ hing der Fall: Das Gericht anerkannte, dass ein eFoil kein Wassermotorrad im Sinn der EU-Richtlinie 2013/53 ist, ordnete es aber als ähnliches Gerät ein und wies die Rüge zurück, das verstosse gegen das Legalitätsprinzip. Der Bundesrat fasste das Urteil in seiner Antwort auf die Interpellation 22.4313 so zusammen: „E-Foils sind dort verboten.“
Ein letztes Detail aus diesem Urteil ist praktisch wertvoll: Der Fahrer war am 22. Februar 2020, gut zwei Monate vor der Fahrt, von einer Polizeipatrouille mündlich verwarnt worden. Genau deshalb konnte er sich nicht auf einen Rechtsirrtum nach Art. 21 StGB berufen. Wer einmal angesprochen wurde und trotzdem weiterfährt, verliert das beste Argument, das er hatte.
See für See: vier Regelwerke, ein Ergebnis
Die Schweiz hat kein einheitliches eFoil-Verbot, sondern vier Instrumente, die zum selben Ergebnis führen. Nach Art. 1 Abs. 1 BSV gilt die Verordnung für alle schweizerischen Gewässer einschliesslich der Grenzgewässer, Abs. 2 behält aber abweichende Vorschriften aus internationalen Vereinbarungen vor. Genau diese Vereinbarungen gibt es für drei Seen. Auf Zürichsee, Vierwaldstättersee und Neuenburgersee gilt dagegen die BSV unverändert, weil dort kein internationales Reglement dazwischentritt.
Für die Tessiner Seen lohnt ein genauer Blick, weil dort die naheliegende Umgehung nicht funktioniert. Art. 43 Abs. 1 des Internationalen Reglements zum Abkommen mit Italien (SR 0.747.225.1) bestimmt, Schiffe unter 2,5 m Länge sowie Strand-, Schlauch- und ähnliche kleine Vergnügungs- und Spielgeräte dürften „keinesfalls mit einem Motor ausgerüstet sein“. Anders als das Verbot in Art. 55a ist Art. 43 nicht auf die schweizerischen Gewässer beschränkt, das Reglement gilt für die Schifffahrt auf beiden Seen. Ans italienische Ufer des Lago Maggiore auszuweichen, löst das Problem also nicht.
Tabelle seitlich wischen für weitere Spalten
| Gewässer | eFoil | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Zürichsee, Vierwaldstättersee, Neuenburgersee | verboten | BSV Art. 121 Abs. 5 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 Bst. b |
| Genfersee, Schweizer Ufer | verboten, gerichtlich bestätigt | Genfersee-Reglement Art. 78d; BGer 6B_315/2022 |
| Genfersee, französisches Ufer | erlaubt unter engen Auflagen | RPP Haute-Savoie Art. 2.2 und Art. 6.5 |
| Langensee und Luganersee, auch italienische Gewässer | verboten | Internationales Reglement Art. 43 Abs. 1 (beide Seen); Art. 55a Abs. 1 nur für die schweizerischen Gewässer |
| Bodensee, alle drei Ufer | nicht zugelassen | BSO Art. 14.01 Abs. 7 Bst. c, Art. 6.15 Abs. 7 |
| Lac d'Annecy (F) | verboten | RPP Lac d'Annecy Art. 2.2 |
Bodensee: ein eigenes Regime für drei Länder
Der Bodensee ist der Sonderfall, den viele Ratgeber unter die Schweizer Rechtslage subsumieren. Das ist falsch, denn dort gilt die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO, SR 747.223.1), die Deutschland, Österreich und die Schweiz gemeinsam über die Internationale Schifffahrtskommission tragen. Ihr Geltungsbereich nach Art. 0.01 umfasst den ganzen See samt Untersee, den Alten und den Neuen Rhein sowie die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Strassenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen. Ans deutsche Ufer zu fahren, ändert deshalb nichts.
Interessant ist der Mechanismus: Die BSO arbeitet nicht mit einem Motorisierungsverbot wie die BSV, sondern mit der Verweigerung der Zulassung. Art. 14.01 Abs. 1 verlangt für den Betrieb motorisierter Fahrzeuge eine Zulassung, und Abs. 7 Bst. c bestimmt, dass „Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Rumpflänge, gemessen nach der Norm «EN ISO 8666, 2020, Kleine Wasserfahrzeuge, Hauptdaten», weniger als 2,50 m beträgt“, nicht zugelassen werden. Diese Fassung geht auf einen Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dezember 2021 zurück, vom Bundesrat am 13. April 2022 genehmigt, in Kraft seit 1. Mai 2022. Die drei Uferstaaten haben den Ausschluss also erst vor kurzem bestätigt. Abs. 6 erlaubt der Behörde zusätzlich, die Zulassung von Fahrzeugen besonderer Bauart wie Tragflügelbooten aus Sicherheits-, Umwelt- oder Fischereigründen zu verweigern.
Daneben steht Art. 6.15 Abs. 7 BSO, das Verbot des Fahrens „mit Aqua-Scootern, Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart“. Die Formulierung ähnelt Art. 78d des Genfersee-Reglements, das das Bundesgericht auf eFoils angewendet hat. Ob die Bodensee-Behörden Abs. 7 tatsächlich auf eFoils anwenden, ist uns allerdings nicht durch eine Publikation oder einen Entscheid belegt. Am Ergebnis ändert das nichts, weil Art. 14.01 Abs. 7 Bst. c die Zulassung unabhängig davon ausschliesst.
Wer am Bodensee ohne Motor foilt, sollte die abweichende Uferzone kennen: Nach Art. 6.11 Abs. 1 BSO dürfen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nicht näher als 300 m ans Ufer oder an einen vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren, ausgenommen sind Elektroantriebe bis 2 kW. Die BSV kennt dagegen eine innere Zone von 150 m und eine äussere bis 300 m. Am Bodensee gilt also die strengere Variante.
Was sich ändern könnte, und was niemand versprochen hat
Am 19. Dezember 2024 reichte Nationalrat Marcel Dobler die Motion 24.4515 ein, „E-Surfboards und E-Foils auf Schweizer Gewässern zulassen“. Der Auftrag lautet, BSV und nötigenfalls BSG so zu revidieren, dass elektrisch angetriebene Vergnügungsschiffe zugelassen werden, wobei die Möglichkeit von Einschränkungen den Kantonen überlassen bleiben soll. In der Begründung heisst es, die Verordnung stamme aus dem Jahr 1979 und decke das heutige Angebot an Wassersportgeräten nicht mehr ab.
Die Antwort des Bundesrates vom 19. Februar 2025 ist zwiespältig, und gerade deshalb zitieren wir sie im Wortlaut statt sie zusammenzufassen:
„Das UVEK sieht eine Anpassung der Binnenschifffahrtsverordnung (BSV) vor. Bei der Totalrevision steht der Umgang mit aktuellen und künftigen innovativen Neuentwicklungen generell im Fokus. (…) Im Rahmen dieser Totalrevision der BSV kann dem Anliegen der Motion weitgehend Rechnung getragen werden.“ Und im selben Dokument: „Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.“
Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 2025 zu Motion 24.4515, Curia Vista
Lies die Verben genau: „sieht vor“ und „kann Rechnung getragen werden“. Das ist eine Absicht und eine Möglichkeit, keine Zusage, und ein Jahr steht nirgends. Beim Bundesamt für Verkehr ist bis heute kein Vernehmlassungsentwurf zur BSV publiziert; die Rubrik „Laufende Vernehmlassungen“ führt kein Binnenschifffahrts-Geschäft.
Der Stand der Motion selbst: Wir haben den offiziellen OData-Dienst der Parlamentsdienste am 29. August 2026 abgefragt. Er meldet unverändert den Status „Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor“ mit Datum 19. Februar 2025, ein Ratsbeschluss ist nicht verzeichnet. Dazu gehört eine Regel, die viele übersehen: Nach Art. 119 Abs. 5 Bst. a des Parlamentsgesetzes (SR 171.10) wird ein Vorstoss ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, wenn der Rat ihn nicht innert zwei Jahren nach Einreichung abschliessend behandelt hat. Bei Einreichung am 19. Dezember 2024 fällt diese Frist auf den 19. Dezember 2026. Ob der Nationalrat die Motion vorher traktandiert, sagt uns keine Quelle.
Ein Legalisierungsjahr nennen wir bewusst nicht. Weder der Bundesrat noch das UVEK noch das BAV haben je einen Zeitplan veröffentlicht, und Zahlen, die in Ratgebern herumgereicht werden, lassen sich auf keine Quelle zurückführen. Die einzige publizierte Schätzung stammt vom Motionär persönlich. Marcel Dobler sagte am 2. März 2025 gegenüber 20 Minuten: „Bis es offiziell ist, wird es aber wohl noch sicher vier Jahre dauern. Bis dann müssen ich und meine Surf-Freunde halt ins Ausland oder auf private Seen ausweichen.“ Das ist die Einschätzung eines Politikers in einem Medieninterview, keine Behördenaussage, und wir geben sie nur als solche wieder.
Wohin Schweizer Fahrer legal ausweichen
Die kürzeste legale Distanz führt nicht über einen Pass, sondern quer über den Genfersee. Auf der französischen Seite gilt das Règlement particulier de police de la navigation sur le lac Léman, ein Erlass der Präfektur Haute-Savoie vom 23. Juni 2015 in der konsolidierten Fassung von Juni 2021. Dessen Art. 2.2 zählt die verbotenen Aktivitäten auf und nennt dabei ausdrücklich nur „la planche nautique à moteur thermique“, also Motorbretter mit Verbrennungsantrieb. Elektrische stehen nicht auf der Liste. Art. 6.5, eingefügt durch den Zusatz vom 23. Juli 2020, regelt sie stattdessen positiv: Der Einsatz von Foils an elektrischen Motorbrettern ist ausserhalb der Uferzone erlaubt.
Die Auflagen sind konkret, und du solltest sie kennen, bevor du das Board ins Auto lädst:
- Start vom Ufer, foilen erst ab 300 m: Art. 3.1 RPP legt entlang des ganzen französischen Ufers eine durchgehende „bande de rive“ von 300 m fest, in der für alle Fahrzeuge 10 km/h gilt. Gefoilt wird also erst dahinter.
- Höchstens 3,7 km vom Schutzort: zwei Seemeilen, gerechnet ab einem Schutz bietenden Ort.
- Pflichtausrüstung: ein wasserdichtes Leuchtmittel mit mindestens sechs Stunden Autonomie, ein Helm sowie eine Rettungsweste, eine Auftriebshilfe oder ein auftriebsstarker Neoprenanzug.
- Sperrzonen und Saison: verboten in Hafengewässern und im Umkreis von 100 m um Fahrrinnen und öffentliche Landestellen, in den Bade- und Strandschutzzonen vom 30. April bis 1. Oktober sowie in den Schutzzonen für Ufervegetation, an der Dranse-Mündung und im Schilfgürtel der Baie de Coudrée.
- Über 4,5 kW Führerschein: Frankreich verlangt das permis plaisance für Motorboote oberhalb von 4,5 kW, für Binnengewässer in der Option „eaux intérieures“. Viele eFoils liegen zwischen 3 und 7 kW, also beidseits dieser Grenze. Prüf das Typenschild deines konkreten Boards, statt dich auf Prospektwerte zu verlassen.
Derselbe See, zwei Ufer, gegensätzliches Recht: Das Bundesgericht hat diese Spaltung im Urteil 6B_315/2022 selbst angesprochen. Es hielt fest, der Präfekt der Haute-Savoie habe mit dem Erlass vom 23. Juli 2020 den Foil-Einsatz für elektrische Motorbretter unter Bedingungen erlaubt, ein französischer Verwaltungsakt binde Schweizer Gerichte bei der Auslegung des Reglements aber nicht. Unterschiedliche Auslegungen seien durch das Abkommen nicht von vornherein ausgeschlossen, da jede Vertragspartei ihre eigenen Strafbestimmungen anwende. Der Unterschied ist also gewollt und gerichtlich abgesegnet, nicht ein Versehen, auf das man sich berufen könnte.
Als Marktbeobachtung, ausdrücklich ohne rechtliche Aussagekraft: Am französischen Ufer werben Anbieter rund um Thonon-les-Bains und Evian-les-Bains mit bezahlten eFoil-Sessions. Eine Schweizer Behördenpublikation, die eine legal auf Schweizer Wasser betriebene eFoil-Schule oder einen Verleih auflistet, haben wir nicht gefunden. Wirbt ein Anbieter mit Schweizer Adresse für Kurse, findet das Fahren nach allem, was das Recht hergibt, im Ausland statt. Worauf du bei einer Schulung achtest, steht unter eFoil-Kurs.
Der zweite naheliegende Gedanke, der Lac d’Annecy, führt ins Leere. Das dortige RPP (konsolidierte Fassung 2023) verbietet in Art. 2.2 unter anderem „les planches à moteur“ und alle ähnlichen Geräte, und es geht weiter als der Léman-Text: Auch „les hydroptères motorisés ou à voiles“ sind genannt, also selbst Segel-Tragflügler.
Bleiben die nördlichen und östlichen Nachbarn. In Deutschland führt die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt das E-Foilboard als Kleinfahrzeug, auf Bundeswasserstraßen darfst du damit im Grundsatz fahren. Welche Grenzen für Führerschein, Kennzeichen und Alter gelten und welche Gewässer trotzdem gesperrt sind, haben wir unter eFoil-Regeln in Deutschland zusammengestellt, die bayerischen Seeverbote und die legalen Flussreviere im Süden unter eFoil in Bayern. Für Österreich gilt ein eigenes Regelwerk mit teils strengen Landesvorschriften, den Überblick findest du unter eFoil in Österreich.
Zwei Hinweise zum Schluss, damit du diese Seite richtig einordnest. Kantonale Schifffahrtsvorschriften haben wir nicht flächendeckend ausgewertet; unterhalb der Bundesebene kann es zusätzliche Beschränkungen geben, gerade fürs Kiten. Und die französische Léman-Verordnung wird über Zusätze fortgeschrieben, weshalb sich vor jeder Saison ein Blick auf die aktuelle Fassung der Präfektur Haute-Savoie lohnt. Was wir hier schreiben, ist der Stand vom 29. August 2026, geprüft an den Originaltexten auf Fedlex, an den Urteilen des Bundesgerichts, an Curia Vista und an den Publikationen des BAV.




