Die Antwort steht in einer Zahl: 100 Watt
Wenn du mit einem eFoil an den Attersee willst, ist die Antwort kurz: Das geht nicht legal. Nicht im Juli, nicht im Oktober und nicht früh am Morgen. Die Sperre steht in der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005, sie gilt ganzjährig, und sie hängt an einer einzigen Zahl.
„das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb, ausgenommen solche mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 100 Watt“
Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005, § 2 Z 3 (LGBl. Nr. 68/2005 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2022), Liste der ganzjährigen Verbote
Ein eFoil fällt nach dem Wortlaut des Schifffahrtsgesetzes unter die Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, und die Bezirkshauptmannschaft Gmunden legt das für den Traunsee auch schriftlich so aus; dazu unten mehr. Die Verordnung lässt für diese Kategorie genau eine Ausnahme zu, und die endet bei 100 Watt. Serienboards arbeiten typischerweise mit 3 bis 6 kW, also mit dem Dreißig- bis Sechzigfachen dessen, was erlaubt wäre. Das ist keine knapp verfehlte Grenze, sondern eine andere Größenordnung.
Der räumliche Geltungsbereich ist weit gefasst. § 1 Abs. 1 der Verordnung nennt Attersee, Traunsee und Mondsee in einem Atemzug, die Verbote des § 2 gelten für alle drei gleichermaßen. Der Wolfgangsee ist schon im Titel der Verordnung ausgenommen, hat dafür aber zwei eigene Vorschriften mit derselben 100-Watt-Grenze. Und über § 6 Abs. 3 wandert die Regel sinngemäß auch auf die kleineren Seen des Landes.
Wer trotzdem fährt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs. 1 Z 1 der Verordnung; gestraft wird nach § 42 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes. Das Land Oberösterreich veröffentlicht die geltenden Beschränkungen nach Bezirken sortiert: Attersee und Mondsee findest du unter Vöcklabruck, den Traunsee unter Gmunden.
Was 100 Watt praktisch bedeuten
Die Verordnung erklärt nirgends, was man mit 100 Watt anfangen soll. Sie zieht nur die Linie. Einordnen lässt sie sich am besten mit den anderen Zahlen, die daneben stehen:
- 500 Watt für Fahrzeuge, die vermietet werden (§ 2 Z 5). Ein Leihboot darf also fünfmal so viel Leistung haben wie ein motorisierter Schwimmkörper.
- 500 Watt für Motorfahrzeuge auf den kleineren oberösterreichischen Seen, die sonst ganzjährig motorfrei sind (§ 6 Abs. 1).
- 1.000 Watt am Hallstättersee, dem Sonderfall der Verordnung (§ 6 Abs. 2), also das Zehnfache der Schwimmkörpergrenze.
- 4,4 kW im Bundesrecht: Unterhalb dieser Antriebsleistung braucht ein akkubetriebenes Motorfahrzeug nach § 101 Abs. 1 Z 6 Schifffahrtsgesetz keine Zulassung, sofern es nicht der gewerbsmäßigen Personenbeförderung dient. Die Norm ist auf Fahrzeuge geschrieben, nicht auf Schwimmkörper, und liegt beim Vierundvierzigfachen der 100 Watt.
100 Watt ist damit die strengste Zahl im ganzen Regelwerk, und sie trifft ausgerechnet die Kategorie, in der dein Board sitzt. Ein Antrieb, der ein Brett samt Fahrer aus dem Wasser auf den Tragflügel heben soll, arbeitet in einer völlig anderen Klasse: die üblichen 3 bis 6 kW. Eine 100-Watt-Variante eines eFoils ist uns von keinem Hersteller bekannt, und die Zahl liegt auch nicht am Rand des Üblichen, sondern bei einem Dreißigstel bis Sechzigstel davon.
Bleibt die Frage, ob sich die Grenze auf die installierte oder auf die tatsächlich abgerufene Leistung bezieht, ob also ein per Fernbedienung begrenztes Board darunter fallen könnte. Der Verordnungstext sagt dazu nichts Ausdrückliches, und eine veröffentlichte Auslegung der Behörde haben wir nicht gefunden. Praktisch dürfte die Frage folgenlos bleiben, weil einem auf 100 Watt gedrosselten Board von den üblichen 3 bis 6 kW nur noch ein Bruchteil bliebe.
Wie gut die 100 Watt belegt sind
Bei einer Zahl, die dir den See versperrt, willst du wissen, woher sie kommt. Diese hier ist dreifach belegt, und die drei Belege liegen auf unterschiedlichen Ebenen.
Erstens der Verordnungswortlaut selbst, § 2 Z 3 der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 in der seit 1. April 2022 geltenden Fassung. Zweitens gibt das Land Oberösterreich die Regel auf seinen eigenen Seiten zu den schifffahrtsrechtlichen Beschränkungen wieder, für den Bezirk Vöcklabruck (Attersee und Mondsee) ebenso wie für den Bezirk Gmunden (Traunsee): „das Verwenden von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb (ausgenommen Elektromotor unter 100 Watt Leistung)“.
Ein Detail verdient dabei Genauigkeit, weil es zwei unterschiedliche Formulierungen sind: Die Verordnung schreibt „bis zu einer Leistung von 100 Watt“, die Behördenseiten fassen es als „unter 100 Watt“ zusammen. Für exakt 100 Watt weichen die beiden Texte also voneinander ab; maßgeblich ist der Verordnungswortlaut. Für eFoils spielt der Unterschied keine Rolle, für einen sauberen Beleg schon.
Drittens, und das ist der ungewöhnlichste Beleg: Eine Behörde nennt das Gerät beim Namen. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden schreibt in ihren Merkblättern „Schifffahrt am Traunsee“ und „Schifffahrt am Wolfgangsee“ (Ausgabe 2024) unter Punkt 3 lit. k:
„Die Verwendung von Schwimmkörper mit Maschinenantrieb, (ausgenommen solche mit Elektroantrieb bis 100 Watt) wie z.B. E - Foils, ist ganzjährig verboten.“
Bezirkshauptmannschaft Gmunden, Merkblatt Traunsee 2024, Punkt 3 lit. k, veröffentlicht vom Land Oberösterreich
Damit ordnet eine österreichische Behörde das eFoil ausdrücklich der Kategorie Schwimmkörper mit Maschinenantrieb zu. Zwei Einschränkungen gehören zur ehrlichen Antwort dazu: Ein Merkblatt einer Bezirksbehörde ist ein Informationsblatt, kein Rechtsgutachten und keine Gerichtsentscheidung. Und es deckt Traunsee und Wolfgangsee ab, nicht den Attersee, der zum Bezirk Vöcklabruck gehört. Für den Attersee gilt allerdings dieselbe Ziffer derselben Verordnung.
Warum das eFoil kein Boot ist, sondern ein Schwimmkörper
Der ganze Streit hängt an einer Schublade. Das österreichische Schifffahrtsrecht kennt Fahrzeuge und es kennt Schwimmkörper, und es behandelt beide sehr unterschiedlich. Am Attersee, Traunsee und Mondsee nennt die Verordnung für privat genutzte Elektrofahrzeuge keine Leistungsobergrenze; gedeckelt ist dort nur die Vermietung, und zwar bei 500 Watt. Für elektrische Schwimmkörper dagegen ist bei 100 Watt Schluss. Als Privatfahrer stehst du damit vor zwei sehr verschiedenen Regeln: In der Kategorie Fahrzeug nennt die Verordnung überhaupt keine Wattzahl, in der Kategorie Schwimmkörper endet es bei 100 Watt.
Das Bundesrecht beantwortet die Einordnung ziemlich deutlich. § 2 Abs. 1 Z 12 des Schifffahrtsgesetzes definiert Schwimmkörper als „Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind“ und nennt als Beispiel ausdrücklich „Segelbretter, auch maschinengetriebene“. Dieselbe Richtung weist § 3 Abs. 1 Z 11 der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung: Wassermotorräder mit einer Länge von weniger als 4 m gelten als Schwimmkörper, und diese Definition ist antriebsneutral formuliert, sie spricht schlicht von „eigenem mechanischem Antrieb“.
Ganz sauber ist die Sache trotzdem nicht, und das gehört zur ehrlichen Antwort dazu. Dieselbe Definition im Schifffahrtsgesetz nennt als weiteres Beispiel „maschinengetriebene Konstruktionen, bei denen Antrieb oder Steuerung nicht auf hydrodynamischer Wirkung beruhen“. Beim eFoil beruhen Auftrieb und Steuerung gerade auf der hydrodynamischen Wirkung des Tragflügels. Ob ein eFoil rechtlich Fahrzeug oder Schwimmkörper ist, ist in Österreich nicht abschließend geklärt. Eine höchstgerichtliche Entscheidung dazu ist nicht auffindbar, und außer den oben zitierten Merkblättern der Bezirkshauptmannschaft Gmunden haben wir keine veröffentlichte Behördenaussage gefunden, die das Gerät einordnet.
Seit 24. Juli 2025 kommt ein Widerspruch im Gesetz selbst dazu: § 2 Abs. 1 Z 33 Schifffahrtsgesetz definiert das „Waterbike“ neuerdings als Schwimmkörper unter 4 m Länge, der „mit einem Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantrieb ausgestattet ist“. Ein elektrisch und über einen Propeller angetriebenes eFoil ist danach kein Waterbike, während die Definition der Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, auf die etwa die Kärntner Seenverordnung verweist, antriebsneutral geblieben ist. Wie beide Definitionen zusammenspielen, ist nicht veröffentlicht geklärt. Am Ergebnis ändert der Widerspruch nichts: Beide Definitionen landen bei der Kategorie Schwimmkörper, und damit bei den 100 Watt.
Dass der oberösterreichische Verordnungsgeber Sportgeräte durchaus im Blick hat, zeigt eine Nachbarziffer: § 2 Z 6 verbietet ganzjährig „das Verwenden von Motorfahrzeugen mit direkter Verbindung zu einem Sportgerät (Flyboard und ähnliche Geräte)“. Für eFoils gibt es keine solche namentliche Regelung, weder eine erlaubende noch eine verbietende. Sie braucht es auch nicht, weil die Schwimmkörperziffer bereits greift.
Sommersperre, Kontingente, Schutzzonen: die Regeln daneben
Rund um die Schwimmkörperfrage steht ein zweites Regelwerk, das die Motorboote betrifft. Es zu kennen lohnt sich, weil sich Teile davon leicht mit der Schwimmkörperregel verwechseln lassen. Der auffälligste Teil ist die Sommersperre in § 3:
„In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres ist jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten. Hybridmotoren fallen unter den Begriff Verbrennungsmotoren, wenn nicht durch gesonderte Einrichtungen gewährleistet wird, dass ein automatisches Zuschalten des Verbrennungsmotors verhindert wird.“
Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005, § 3, Fassung LGBl. Nr. 106/2009
Zwei Monate ohne Verbrennerlärm auf Attersee, Traunsee und Mondsee: Für Ruhesuchende ist das eine gute Nachricht, für dich als eFoiler keine relevante. Reine Elektrofahrzeuge sind von dieser Sperre nicht erfasst, das Verbot für motorisierte Schwimmkörper steht davon unabhängig daneben und gilt das ganze Jahr. Im Mai fährst du also genauso wenig legal wie im August.
Dazu kommen Stückzahlen. § 4 begrenzt die Motorfahrzeuge mit Verbrennungsmotor, die gewerbsmäßig oder zur Schulung eingesetzt werden dürfen, auf 30 am Attersee, 27 am Traunsee und 8 am Mondsee. Das Kontingent betrifft nur Verbrenner in der gewerbsmäßigen Schifffahrt, weder Elektroantriebe noch Schwimmkörper. Am Mondsee sind Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor nach § 2 Z 8 überhaupt generell verboten, und § 2 Z 7 legt für Verbrenner ein Nachtfahrverbot von 21:00 bis 07:00 Uhr fest.
Eine Regel betrifft dich auch ohne Motor. § 5 Abs. 1 verbietet „die Ausübung der Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeder Art“ in den Schutzzonen von 1. Mai bis 30. September, nach Maßgabe der aufgestellten Schifffahrtszeichen. Die Zone reicht laut § 5 Abs. 2 hundert Meter von der Uferlinie seewärts, örtlich kann sie schmäler festgelegt sein. Das gilt für ein Ruderboot und ein SUP genauso wie für ein Motorboot, also auch dann, wenn du ohne Antrieb aufs Wasser gehst.
Traunsee, Mondsee und die kleinen Seen: dieselbe Grenze
Der Traunsee kommt als Ausweichrevier oft zuerst in den Sinn, wenn der Attersee ausfällt. Rechtlich ändert der Wechsel nichts: Beide stehen in derselben Aufzählung des § 1 Abs. 1, für beide gilt § 2 Z 3 mit den 100 Watt. Das Land Oberösterreich führt den Traunsee unter dem Bezirk Gmunden und nennt dort neben der Schwimmkörperregel auch das Verbot für Verbrennungsmotoren von 1. Juli bis 31. August.
Der Mondsee ist der stillste der drei, weil dort Verbrenner generell nicht fahren dürfen. Genau dieser Umstand verleitet zu dem Schluss, elektrisch sei dort alles erlaubt. Das stimmt für Boote, nicht für Bretter: Die Öffnung gilt der Kategorie Fahrzeug, und dein Board sitzt in der anderen.
Auf den kleineren Seen des Landes verschärft sich das Bild sogar noch. § 6 Abs. 1 verbietet dort die Verwendung von Motorfahrzeugen ganzjährig und nimmt nur Elektroantriebe bis 500 Watt aus, am Hallstättersee sind es nach § 6 Abs. 2 bis zu 1.000 Watt plus neun gewerbliche Motorfahrzeuge, davon höchstens vier mit Verbrennungsmotor. Und § 6 Abs. 3 zieht die Verbote der §§ 2, 3 und 5 sinngemäß nach: Die 100-Watt-Grenze für Schwimmkörper gilt damit auch am Almsee, Gleinker See, Großen und Kleinen Ödensee, Hallstättersee, Heratinger See, Höllerersee, Holzösterer See, an den Gosauseen und Langbathseen, am Laudachsee, Nussensee, Offensee, Schwarzensee, Seeleithensee und am Zeller- oder Irrsee.
Kurz: In Oberösterreich gibt es keinen See, auf dem die Verordnung motorisierte Schwimmkörper über 100 Watt zulässt. Wer nach dem einen übersehenen Gewässer sucht, sucht vergeblich.
Wolfgangsee: zwei Verordnungen, ein Ergebnis
Der Wolfgangsee ist der Sonderfall im Salzkammergut, weil er auf zwei Bundesländer verteilt liegt. Aus der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 ist er ausdrücklich herausgenommen, das steht schon im Langtitel. Geregelt wird er stattdessen zweimal: auf der oberösterreichischen Seite durch die Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 (LGBl. Nr. 68/1995, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 146/2020), auf der Salzburger Seite durch die Verordnung des Landeshauptmannes vom 12. September 2016 (LGBl Nr 76/2016, zuletzt geändert durch LGBl Nr 74/2021).
Beim Punkt, der dich interessiert, sind die beiden Texte deckungsgleich. § 2 Z 2 der oberösterreichischen Verordnung verbietet ganzjährig „den Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch Verbrennungsmotoren oder mehr als 100 Watt leistenden Elektromotoren“. § 2 Abs. 1 Z 3 der Salzburger Verordnung formuliert dieselbe Schwelle mit fast denselben Worten. Es gibt auf dem Wasser also keine Landesgrenzen-Lücke, an der du auf die andere Seite ausweichen könntest. Für die oberösterreichische Seite kommt das oben zitierte Merkblatt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden dazu, das E-Foils namentlich nennt.
Für Boote sind beide Verordnungen ähnlich streng gebaut: Verbrennungs-Außenbordmotoren sind ganzjährig verboten, Innenbordmotoren unterliegen auf Salzburger Seite einem Nachtfahrverbot von 21:00 bis 07:00 Uhr, der Sommersperre von 1. Juli bis 31. August sowie einem Sonn- und Feiertagsfahrverbot im Mai, Juni und September. Die oberösterreichische Verordnung kennt dieselbe Sommersperre und dasselbe Sonn- und Feiertagsverbot in § 3. Bei den Kontingenten für gewerbliche Verbrenner-Motorfahrzeuge zählt die Salzburger Seite 25, die oberösterreichische 12. Für Schwimmkörper bleibt es bei den 100 Watt.
Die Salzburger Systematik: Boote frei, Bretter bei 100 Watt
Wer vom Attersee ins benachbarte Salzburg ausweichen will, findet dort dieselbe Logik, nur noch klarer zu erkennen als in Oberösterreich. Die Verordnung des Landeshauptmannes vom 26. September 2016 (LGBl Nr 78/2016) gilt für die im Schifffahrtsgesetz gelisteten Salzburger Seen mit Ausnahme von Wolfgangsee, Niedertrumer See und Zeller See und verbietet in § 2 vier Dinge: Verbrennungs-Außenbordmotoren bei Fahrzeugen und Schwimmkörpern, Verbrennungs-Innenbordmotoren bei beiden, Elektrofahrzeuge, deren Antriebsenergie an Bord aus einem Verbrennungsmotor stammt, und schließlich „den Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren“.
Lies die Liste noch einmal von hinten: Für rein elektrische Fahrzeuge fehlt jedes Verbot. Ein E-Boot darf auf diesen Seen also ohne Leistungsobergrenze fahren, während ein elektrischer Schwimmkörper bei 100 Watt endet. Salzburg privilegiert den Elektroantrieb ausgesprochen weitgehend, aber eben nur in der Bootskategorie.
Die beiden ausgenommenen Seen folgen derselben Bauart. Am Zeller See (LGBl Nr 75/2016) verbietet § 2 alle Verbrenner bei Fahrzeugen und Schwimmkörpern und deckelt elektrische Schwimmkörper bei 100 Watt. Am Niedertrumer See, also am Mattsee (LGBl Nr 76/2021), stehen dieselben Ziffern, ergänzt um eine vierte: „der Betrieb von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb mit einer Leistung von mehr als 4,4 kW“ ist dort ebenfalls untersagt. Der Mattsee ist damit der einzige See in unserer Recherche, der auch E-Boote leistungsmäßig begrenzt.
Das Muster wiederholt sich also über die Landesgrenze hinweg: Oberösterreich und Salzburg, die beiden einzigen Länder unserer Recherche, die für motorisierte Schwimmkörper überhaupt eine eigene Zahl geschrieben haben, sind bei derselben gelandet. Diese Grenze ist damit keine oberösterreichische Eigenheit.
Die Seen im Überblick
Die Tabelle fasst zusammen, was oben im Detail steht, und stellt zum Vergleich drei Gewässer außerhalb des Salzkammerguts daneben. Maßgeblich ist immer der Verordnungstext, nicht die Kurzfassung.
Tabelle seitlich wischen für weitere Spalten
| Gewässer | eFoil | Grenze für motorisierte Schwimmkörper | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Attersee | verboten | 100 Watt elektrisch, ganzjährig | Oö. Seen-VV 2005 § 2 Z 3 |
| Traunsee | verboten | 100 Watt elektrisch, ganzjährig | Oö. Seen-VV 2005 § 2 Z 3 |
| Mondsee | verboten | 100 Watt elektrisch, ganzjährig | Oö. Seen-VV 2005 § 2 Z 3 |
| Hallstättersee und übrige oö. Seen | verboten | 100 Watt für Schwimmkörper, Motorfahrzeuge bis 500 Watt (Hallstättersee 1.000 Watt) | Oö. Seen-VV 2005 § 6 Abs. 1 bis 3 |
| Wolfgangsee | verboten | 100 Watt auf beiden Landesanteilen | Oö. Wolfgangsee-VO 1995 § 2 Z 2; Sbg. LGBl Nr 76/2016 § 2 Abs. 1 Z 3 |
| Zeller See | verboten | 100 Watt elektrisch | Sbg. LGBl Nr 75/2016 § 2 |
| Niedertrumer See (Mattsee) | verboten | 100 Watt für Schwimmkörper, E-Fahrzeuge bis 4,4 kW | Sbg. LGBl Nr 76/2021 § 2 |
| übrige Salzburger Seen | verboten | 100 Watt für Schwimmkörper, E-Fahrzeuge ohne Obergrenze | Sbg. LGBl Nr 78/2016 § 2 |
| Wörthersee (Kärnten) | verboten | keine Schwelle: Schwimmkörper mit Motorantrieb pauschal verboten | K-RSS § 1 Abs. 1 lit. a |
| Bodensee | verboten | Verbot gilt ausdrücklich für jegliche Antriebsart | BSO Art. 6.15 Abs. 7 |
| Neusiedler See (Burgenland) | nicht vom Verbot erfasst | Verbot knüpft nur an Verbrennungsmotoren an | V LGBl. Nr. 49/2007 § 1 |
Gibt es eine Ausnahmegenehmigung?
Eine Tür lässt die Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 offen, und zwar in § 7 Abs. 7. Ausnahmen können erteilt werden für Veranstaltungen auf den Seen samt der notwendigen Übungsfahrten, für Probefahrten von Bootsbauern, für Begleitboote im Spitzensport und für Wassersportschulen. Die Schulregelung ist eng gefasst: Sie gilt für „Fahrzeuge, die im Rahmen der praktischen Ausbildung von Wassersportlern (insbesondere Segeln, Windsurfen, Kite-Surfen, Tauchen) in einer gewerbsmäßig tätigen Wassersportschule eingesetzt werden“, und zwar nur für ein Fahrzeug je Schule und nur für den See, an dem der Schulstandort liegt. Auf Privatgewässern ist die Zustimmung des Verfügungsberechtigten vorzulegen.
Ob eine eFoil-Schule darüber eine Bewilligung erlangen könnte, ist offen. Die Norm spricht durchgehend von Fahrzeugen, während das Board als Schwimmkörper eingestuft wird, und eFoiling taucht in der beispielhaften Sportartenliste nicht auf. Eine veröffentlichte Verwaltungspraxis dazu haben wir nicht gefunden. Wer es wissen will, fragt bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft an, bevor er ein Board einpackt.
Das passt ins Gesamtbild: Auf den amtlichen Landesseiten, die wir geprüft haben, in Oberösterreich, Kärnten und Vorarlberg, steht keine eFoil-spezifische Aussage. Namentlich taucht das Gerät nur eine Ebene tiefer auf, in den Merkblättern der Bezirkshauptmannschaft Gmunden. Die Verbote selbst greifen über die Kategorie und nicht über den Produktnamen; wer in den Verordnungen nach dem Wort eFoil sucht, findet es nirgends.
Was in Österreich bleibt
Die Salzkammergut-Seen fallen für dich also aus, und die naheliegenden Nachbarreviere helfen nur bedingt weiter. In Kärnten scheitert das Board an einer anderen Konstruktion: Die K-RSS verbietet in § 1 Abs. 1 lit. a auf allen Seen ihrer Anlage die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern mit Motorantrieb, ganz ohne Wattgrenze. Am Elektroantrieb liegt das nicht: Auf Wörthersee, Ossiacher See, Millstätter See, Weißensee und Faaker See erlaubt die Verordnung Elektroboote ausdrücklich, ihre Rückausnahmen sprechen aber nur von Fahrzeugen und nie von Schwimmkörpern. Wie das im Detail zusammenhängt, steht auf unserer Seite zum Wörthersee. Am Bodensee beantwortet die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung die Antriebsfrage gleich selbst: Art. 6.15 Abs. 7 verbietet Aqua-Scooter, Wassermotorräder und ähnliche Schwimmkörper „jeglicher Antriebsart“.
Bleibt der Osten. Das burgenländische Schifffahrtsverbot für den Neusiedler See nennt Schwimmkörper zwar ausdrücklich mit, knüpft aber allein an die Ausstattung mit einem Verbrennungsmotor an. Elektrisch angetriebene Schwimmkörper erfasst es nicht. Damit ist der Neusiedler See das einzige große österreichische Gewässer unserer Recherche, auf dem eFoilen nicht schon an einer landesrechtlichen Verbotsnorm scheitert.
Als Freibrief lesen solltest du das nicht. Zwei Vorbehalte bleiben, und beide sind ernst zu nehmen: Erstens legt das burgenländische Nationalparkgesetz Natur- und Bewahrungszonen mit Betretungs- und Aufenthaltsverboten fest, die konkreten Flächen auf dem Wasser legt die Flächenverordnung LGBl. Nr. 22/2026 fest; nach ihrer Anlage 3.7 reicht die Naturzone bis auf die Seefläche (Details auf unserer Neusiedler-See-Seite). Zweitens brauchst du ab 4,4 kW Antriebsleistung ein Befähigungszeugnis: § 119 Abs. 1 Z 6 Schifffahrtsgesetz befreit nur unterhalb dieser Schwelle, und Abs. 3 stellt klar, dass die Regel sinngemäß auch für die Führung von Schwimmkörpern gilt.
Den Gesamtüberblick über die Bundesländer, die Kategorienfrage und die bundesrechtlichen Schwellen findest du unter eFoil in Österreich, die europäische Einordnung im Vergleich dazu unter eFoil-Regeln. Und falls du am Attersee wohnst: Ein Board zu besitzen ist nicht verboten, es dort zu benutzen schon. Der nächste Startplatz, den unsere Recherche als frei von einer Landesverbotsnorm ausweist, liegt am anderen Ende des Landes, nicht am eigenen Steg.



